Auf dieser Seite sind aktuelle Informationen und Gerichtsurteile zum Hebammenrecht veröffentlicht.

 

Aktuelle Rechtsprechung:

Zur Abrechnungspraxis der AOK Bayern, wenn innerhalb der Sperrfrist von 8 Stunden vor und 3 Stunden nach der Geburt gemäß Buchstabe B. Geburtshilfe des Leistungsverzeichnisses der Hebammen-Vergütungsvereinbarung mehrere selbständige Hebammen tätig werden:

Das Sozialgericht Nürnberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 28.07.2014, AZ: S 7 KR 40/14 festgestellt, dass die Abrechnungspraxis der AOK Bayern nicht zulässig ist. Das vollständige Urteil ist vorstehend verlinkt.

 

 

Eine fehlerhafte Abrechnung von Hebammenleistungen durch das Belegkrankenhauses bringt den Vergütungsanspruch der Hebamme nicht in Wegfall (Leitsatz des Verfassers).

Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2010, AZ.: S 12 KR 284/09

 

 

Zur Verzinsung von Vergütungsforderungen gegen Krankenkassen:

Gemäß § 2 Ziff. 7 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V (Hebammenvergütungs-Vereinbarung) sind bei elektronischer Datenübertragungen die Rechnungen der Hebammen binnen 3 Wochen zu bezahlen. Die Fälligkeit ist daher nach dem Datum bestimmt im Sinne des § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Dies ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.04.07, AZ: B3 KR 10/06 R. Bei elektronischer Übertragung der Rechnungsdaten an die Krankenkasse ist die Vergütungsforderung daher mit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Anmerkung: für Leistungen, die seit dem 29.07.2014 erbracht wurden, beträgt der Zinssatz nunmehr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

 

Die Krankenkasse behauptet, die Patientin sei bei ihr nicht versichert, obwohl die Patientin zu Beginn der Behandlung eine gültige Versichertenkarte vorgelegt hat:

Das Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 17.04.1996, AZ: 3 RK 19/95, entschieden, das die Krankenkasse immer die Vergütung bezahlen muss, wenn die Patientin eine gültige Krankenversicherungskarte vorgezeigt hat. Das Sozialgericht München hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 31.10.2000, S 19 Kr 503/98 entschieden, dass das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichts auf Abrechnungsansprüche von Hebammen uneingeschränkt anzuwenden ist.